AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EECS.green GmbH

Für Messe-, Ausstellungs- und Veranstaltungsstandbau sowie damit verbundene Leistungen gegenüber Unternehmern
Stand: 25.09.2026
EECS.green GmbH, Traungasse 14–16/6. Stock, 1030 Wien, Österreich; FN 522815x; E-Mail: office@eecs.green. Im Folgenden „EECS“.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen EECS und Kunden, die den Vertrag als Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens abschließen. Sie sind nicht für Verbrauchergeschäfte bestimmt. Die gesetzliche Einordnung des jeweiligen Geschäfts bleibt maßgeblich.
1.2 Erfasst sind die jeweils vereinbarten Leistungen von EECS: Konzeption und Planung von Messe-, Ausstellungs- und Veranstaltungsständen, insbesondere mit wiederverwendbaren Holz-Design-Expo-Systemen; Fertigung und Anpassung von Standbauteilen; Bereitstellung von Mietmöbeln und vereinbarter Ausstattung; Grafik- und Druckleistungen; Transport, Auf- und Abbau sowie gesondert vereinbarter Verkauf und Lagerung. Nicht jede dieser Leistungen ist automatisch Bestandteil eines Auftrags.
1.3 Diese AGB gelten nur, wenn ihre Einbeziehung vereinbart wurde. Maßgeblich ist die vor Vertragsabschluss bereitgestellte Fassung. Eine spätere Veröffentlichung geänderter AGB ändert bestehende Verträge nicht.
1.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Zum Vertrag gehören die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die ausdrücklich einbezogenen Pläne und Anlagen mit ihrem jeweiligen Versionsstand. Widersprüche sind vor Ausführung der betroffenen Leistung zu klären. Eine nachträgliche Auftragsbestätigung ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Kunden.
1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei entsprechender Vereinbarung Vertragsbestandteil. Widersprechende Bedingungen sollen vor Beauftragung geklärt werden; ein automatischer Vorrang der EECS-AGB wird nicht vereinbart.

2. Angebot, Auftrag und Kommunikation

2.1 Angebote gelten innerhalb der darin genannten Bindungsfrist. Ist keine Bindungsfrist angegeben, gelten die gesetzlichen Regeln über die Annahmefrist. Ein ausdrücklich als unverbindlich bezeichnetes Angebot ist eine Einladung zur Bestellung; in diesem Fall kommt der Vertrag durch Annahme der Bestellung durch EECS zustande.
2.2 Aufträge, Freigaben, Änderungen und Terminvereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaft speicherbaren Datenträger, insbesondere per E-Mail, aus der die erklärende Person hervorgeht. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt. Diese Bestimmung schließt wirksame individuelle Vereinbarungen in anderer Form nicht aus.
2.3 Beide Parteien benennen Ansprechpartner und teilen mit, welche Personen technische Freigaben oder kostenwirksame Änderungen erteilen dürfen. Allein die Anwesenheit einer Person am Messestand begründet keine Vollmacht für Zusatzaufträge.
2.4 Eine Vergütung für Konzepte, Entwürfe, Visualisierungen oder Angebotsbearbeitung fällt nur an, wenn sie vor Durchführung der betreffenden Arbeiten vereinbart wurde. Bereits im Standbaupreis enthaltene Planungsleistungen werden nicht nochmals berechnet.

3. Leistungsumfang, Miete und Verkauf

3.1 Das Angebot bezeichnet die geschuldeten Leistungen, die Veranstaltung, den Leistungsort und die wesentlichen Termine. Standbausysteme, Möbel und Ausstattung, die im Angebot als Mietpositionen ausgewiesen sind, werden nur für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Kaufpositionen sind gesondert zu kennzeichnen. Die Rechtsnatur einer Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt; die Bezeichnung allein ändert sie nicht.
3.2 Standflächenmiete, Veranstaltergebühren, Hallenanschlüsse, Abhängepunkte, Bewachung, laufende Reinigung und behördliche Verfahren sind nur insoweit von EECS geschuldet, wie sie im Auftrag enthalten sind. EECS weist auf erkennbar notwendige, nicht enthaltene Leistungen rechtzeitig hin und stimmt deren Beauftragung mit dem Kunden ab. Die Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung der von EECS übernommenen Leistungen bleibt bei EECS.
3.3 Beauftragt EECS Dritte zur Erfüllung eigener Vertragspflichten, bleibt EECS Vertragspartner des Kunden. Handelt EECS ausnahmsweise nur als Vermittler oder im Namen des Kunden, werden diese Rolle, der Drittanbieter und die maßgeblichen Konditionen vor dessen Beauftragung offengelegt und vereinbart.
3.4 Vereinbarte Maße, Ausstattung, Funktionen und Qualitätsmerkmale sind einzuhalten. Visualisierungen dienen der Darstellung des Konzepts; technisch bedingte Bildschirmeffekte ersetzen keine vereinbarten Farb- oder Materialmuster. Wesentliche Änderungen an Gestaltung, Material, Ausstattung oder Nutzbarkeit bedürfen der Zustimmung des Kunden.
3.5 Holz ist ein Naturmaterial. Übliche Unterschiede in Maserung und Farbton sowie sachgerechte Gebrauchsspuren wiederverwendeter Mietkomponenten sind zulässig, soweit sie der vereinbarten Qualität entsprechen und die Sicherheit, Funktion und vereinbarte Erscheinung nicht beeinträchtigen. Diese Regel erlaubt keine Abweichung von ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften.
3.6 Projektbezogene Umwelt-, Herkunfts- oder Zertifizierungsnachweise werden im Angebot nach Gegenstand und Umfang bezeichnet. Welche Eigenschaften geschuldet sind, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regeln; diese AGB enthalten keine eigenständige Zusage einer CO2-Neutralität oder einer bestimmten Emissionsersparnis.

4. Mitwirkung, Genehmigungen und Druckfreigaben

4.1 Der Kunde stellt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Informationen und Unterlagen zu den abgestimmten Terminen bereit. Dazu gehören insbesondere Standfläche, Hallen- und Standnummer, aktuelle Veranstaltervorgaben, Aufbau- und Abbauzeiten, Zugangsberechtigungen, gewünschte Lasten und Aufhängungen sowie Druck- und Logodaten. EECS bezeichnet die benötigten Unterlagen und Fristen rechtzeitig.
4.2 Im Auftrag wird festgelegt, wer Einreichungen, statische Nachweise, Brandschutznachweise, Hallenbestellungen und sonstige Genehmigungen beschafft und bezahlt. EECS bleibt für die fachlichen Prüf- und Warnpflichten im übernommenen Leistungsbereich verantwortlich. Die Freigabe eines Plans durch den Kunden ersetzt diese Pflichten nicht.
4.3 EECS legt vereinbarte Entwürfe und Druckvorlagen zur Freigabe vor. Der Kunde prüft insbesondere Texte, Schreibweisen, Logos, Inhalte, Stückzahlen und die Übereinstimmung mit seinen Vorgaben. Die Prüfung technischer Umsetzbarkeit und der von EECS geschuldeten technischen Qualität bleibt Aufgabe von EECS. Schweigen gilt nicht als Freigabe.
4.4 Der Kunde stellt sicher, dass er die für die beauftragte Verwendung seiner bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte besitzt. Erkennt EECS mögliche Rechtsverletzungen oder technisch ungeeignete Daten, informiert EECS den Kunden. Die Verantwortung für selbst von EECS beschaffte Inhalte verbleibt bei EECS. Ersatzansprüche wegen Rechtsverletzungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere dem jeweiligen Verschulden.
4.5 Verzögert sich eine notwendige Mitwirkung, weist EECS auf absehbare Termin- und Kostenfolgen hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Nachfrist. Termine verschieben sich nur im Umfang der tatsächlich verursachten Behinderung einschließlich notwendiger Wiederanlaufzeit. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben bestehen. Ein für den Veranstaltungszweck wesentlicher Termin wird nicht ohne Weiteres durch einen späteren Termin ersetzt.

5. Änderungen und zusätzliche Leistungen

5.1 Änderungswünsche werden hinsichtlich Umsetzbarkeit, Mehr- oder Minderkosten und Auswirkungen auf Termine abgestimmt. EECS führt kostenpflichtige Zusatzleistungen grundsätzlich erst nach Vereinbarung aus. Bereits vereinbarte Preise werden nicht einseitig durch jeweils aktuelle Preislisten ersetzt.
5.2 Nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr oder einem sonstigen dringenden Fall, in dem eine vorherige Abstimmung trotz zumutbarer Versuche nicht möglich ist, darf EECS notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen. EECS informiert den Kunden unverzüglich. Eine Vergütung solcher Maßnahmen besteht nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen; Kosten für die Behebung von EECS zu verantwortender Mängel werden dem Kunden nicht als Zusatzleistung verrechnet.

6. Preise, Zahlung und Verzug

6.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Eine abweichende umsatzsteuerliche Behandlung wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen. Transport, Montage, Abbau, Lagerung und sonstige Nebenkosten sind im Angebot als enthalten oder gesondert zu vergüten auszuweisen.
6.2 Sofern nicht individuell anders vereinbart, sind 50 % des vereinbarten Gesamtentgelts bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig. EECS stellt die Anzahlungsrechnung unverzüglich bereit. Der Überweisungsauftrag für die Anzahlung ist ohne unnötigen Aufschub nach Auftragserteilung und Bereitstellung der Rechnung mit den erforderlichen Zahlungsinformationen zu erteilen.
Die restlichen 50 % sind spätestens am Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn zu bezahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von EECS. EECS stellt die Restzahlungsrechnung rechtzeitig vor diesem Zahlungstermin bereit. Der späteste Zahlungstermin verschiebt sich auch dann nicht auf den Veranstaltungsbeginn oder einen späteren Tag, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Die Überweisung ist entsprechend frühzeitig zu veranlassen.
Für eigenständige Leistungen ohne Veranstaltungsbezug sowie Aufträge und Zusatzleistungen, die erst nach dem vorstehenden Restzahlungstermin beauftragt werden, wird der Zahlungstermin gesondert vereinbart; fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben bestehen.
6.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen: Bei Verantwortlichkeit des Kunden für den Verzug beträgt der Zinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem für das jeweilige Halbjahr maßgeblichen Basiszinssatz; andernfalls gelten die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Die Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB und darüber hinausgehende notwendige, zweckentsprechende und verhältnismäßige Betreibungskosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Eine doppelte Abgeltung erfolgt nicht.
6.4 Bei Ausbleiben einer vereinbarten Vorauszahlung weist EECS auf die Gefährdung der Termine hin und setzt eine angemessene Nachfrist. Eine Zurückbehaltung oder Einstellung der Leistung sowie ein Rücktritt erfolgen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet durch diese AGB kein zusätzliches Rücktrittsrecht.
6.5 Gesetzlich anfallende Rechtsgeschäftsgebühren werden nur weiterverrechnet, soweit eine Kostentragung durch den Kunden ausdrücklich vereinbart ist; EECS weist Berechnungsgrundlage und Betrag aus. Ein pauschaler Gebührenaufschlag auf sämtliche Aufträge wird nicht vereinbart.

7. Termine, Aufbau und Übergabe

7.1 EECS erbringt die vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Terminen. Bei veranstaltungsgebundenen Leistungen wird der bekannte Veranstaltungszweck berücksichtigt. Gesetzliche Rechte bei Verzug und Fixgeschäften bleiben unberührt.
7.2 EECS informiert unverzüglich über erkennbare Hindernisse und die voraussichtlichen Auswirkungen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung von Verzögerungen und Schäden. Gewöhnliche Personal- oder Beschaffungsprobleme führen nicht automatisch zu einer Befreiung von Vertragspflichten.
7.3 Zur Übergabe wird ein Termin mit einer zur Übernahme befugten Person des Kunden abgestimmt. Der Zustand des Standes, übergebene Ausstattung, offene Restarbeiten und erkennbare Mängel sollen in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten werden. Nicht erkennbare Mängel bleiben vorbehalten; eine Unterschrift bestätigt keinen allgemeinen Verzicht auf Ansprüche.
7.4 Ist keine befugte Person anwesend, dokumentiert EECS den Zustand und versucht den Kunden zu erreichen. Allein das Abstellen am unbesetzten Stand gilt weder als Bestätigung der Mangelfreiheit noch als vereinbarte Übernahme durch den Kunden. Die gesetzlichen Regeln über Übergabe und Annahmeverzug bleiben maßgeblich.

8. Nutzung und Rückgabe von Mietgegenständen

8.1 Mietgegenstände dürfen nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln. Änderungen, insbesondere Bohren, Nageln, Streichen, nicht freigegebene Verklebungen oder Eingriffe in tragende Bauteile und elektrische Einrichtungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung von EECS. Sicherheits- und Betriebshinweise sind einzuhalten.
8.2 Die Nutzung durch Mitarbeiter, beauftragtes Standpersonal und die bestimmungsgemäße Nutzung durch Standbesucher ist gestattet. Eine eigenständige Weitervermietung, ein Standortwechsel oder eine Nutzung bei weiteren Veranstaltungen bedarf einer Vereinbarung.
8.3 Der Kunde meldet Schäden, Verlust und sicherheitsrelevante Störungen unverzüglich und trifft zumutbare Maßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Für schuldhaft verursachte Schäden und für Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Verlust oder Diebstahl wird nicht vereinbart.
8.4 Bei Mietende stellt der Kunde die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zur Rücknahme bereit. Soweit EECS den Abbau übernimmt, darf der Kunde diesen nicht selbst vornehmen. Der Kunde entfernt rechtzeitig seine Waren und persönlichen Gegenstände. Verzögert EECS die vereinbarte Abholung aus eigenem Verantwortungsbereich, entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten für den Kunden.
8.5 EECS dokumentiert festgestellte Schäden oder Fehlmengen und informiert den Kunden ohne unnötigen Aufschub. Normale vertragsgemäße Abnutzung wird nicht berechnet. Ersatzansprüche richten sich nach dem tatsächlich ersatzfähigen Schaden; eine automatische Verrechnung des Neupreises für gebrauchte Gegenstände ist ausgeschlossen. Erforderliche Abzüge für Wertverbesserungen und vermiedene Kosten werden berücksichtigt.
8.6 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf einer Vereinbarung. Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem nachgewiesenen Nutzungsentgang oder Schaden; gleiche Nachteile werden nicht mehrfach abgegolten.

9. Kauf, Druckprodukte und Eigentum

9.1 Ein Verkauf von Bauteilen, Möbeln, Druckprodukten oder sonstigen Gegenständen setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Die Zuordnung von kundenspezifischen Druckprodukten zu Kauf, Miete oder einer anderen Leistung wird im Angebot festgehalten.
9.2 Verkaufte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des auf sie entfallenden Kaufpreises Eigentum von EECS. Der Kunde informiert EECS über Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware. Eine Rücknahme oder Verwertung erfolgt ausschließlich auf rechtlich zulässigem Weg. Gesetzliche Grenzen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere bei Verarbeitung oder Verbindung, bleiben unberührt.
9.3 Bei Druckprodukten sind die vereinbarten Daten, Maße, Materialien, Druckverfahren und gegebenenfalls freigegebenen Proofs maßgeblich. Eine Druckfreigabe entlastet EECS nicht von der Verantwortung für Abweichungen bei der Ausführung oder für erkennbare Fehler, auf die EECS hätte hinweisen müssen.

10. Mängel und Gewährleistung

10.1 EECS leistet Gewähr nach den für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB verkürzen weder gesetzliche Gewährleistungs- noch Verjährungsfristen.
10.2 Der Kunde meldet erkennbare Mängel möglichst umgehend mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, damit bei zeitgebundenen Veranstaltungen rasch Abhilfe möglich ist. Dringende Meldungen können telefonisch an den bekanntgegebenen Projektkontakt erfolgen und sollen anschließend in Textform dokumentiert werden. Allein aus dieser Dokumentationsempfehlung entsteht kein zusätzlicher Anspruchsverlust.
10.3 Soweit §§ 377 und 381 UGB auf die konkrete Lieferung anwendbar sind, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten einschließlich ihrer Rechtsfolgen und Ausnahmen. Die Rügeobliegenheit wird durch diese AGB nicht pauschal auf reine Miete oder sämtliche Planungs- und Montageleistungen ausgedehnt.
10.4 Bei Werk- und Kaufleistungen richten sich Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Vertragsauflösung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. EECS ist die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Abhilfe zu geben; bei der angemessenen Frist ist insbesondere ein bevorstehender oder laufender Veranstaltungstermin zu berücksichtigen. Rechte bei Unmöglichkeit, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Abhilfe bleiben bestehen. Bei Miete bleiben die gesetzlichen Rechte wegen eingeschränkter Gebrauchstauglichkeit unberührt.

11. Abbestellung durch den Kunden

11.1 Eine Abbestellung oder ein Wunsch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung soll unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. EECS begrenzt vermeidbare weitere Aufwendungen und legt eine nachvollziehbare Abrechnung vor. Die Rechtsfolgen richten sich nach der betroffenen Leistungsart; eine pauschale Stornogebühr wird durch diese AGB nicht festgelegt.
11.2 Unterbleibt eine Werkleistung aus Umständen auf Kundenseite und war EECS zur Leistung bereit, richtet sich der Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB. Vom vereinbarten Entgelt werden ersparte Aufwendungen sowie das abgezogen, was EECS durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Für eine verständliche Abrechnung weist EECS bereits erbrachte Leistungen, noch gebundene Aufwendungen und Anrechnungen nachvollziehbar aus. Bereits im Entgelt berücksichtigte Fremdkosten werden nicht zusätzlich verrechnet.
11.3 Bei Mietleistungen führt eine allein auf Kundenseite liegende Nichtnutzung nicht automatisch zum Wegfall des Mietzinses. Soweit § 1107 ABGB anwendbar ist, werden ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung angerechnet. Die gesetzlichen Rechte bei Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands und zur vorzeitigen Auflösung bleiben unberührt.
11.4 Für reine Kaufverträge wird kein freies Stornorecht eingeräumt. Eine einvernehmliche Aufhebung und deren Abrechnung werden gesondert vereinbart. Gesetzliche Rücktritts- und Auflösungsrechte beider Parteien bleiben bestehen. Bei gemischten Aufträgen ist auf die rechtliche Einordnung und den Zusammenhang der jeweiligen Leistungen Bedacht zu nehmen.
11.5 Geleistete Anzahlungen werden auf berechtigte Ansprüche angerechnet. Ein verbleibendes Guthaben wird nach Abschluss der Abrechnung ohne unnötigen Aufschub zurückgezahlt.

12. Messeabsage, Verschiebung und außergewöhnliche Hindernisse

12.1 Die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung wird weder automatisch einer freiwilligen Abbestellung des Kunden gleichgestellt noch führt sie automatisch zum Fortbestand sämtlicher Zahlungspflichten. Entscheidend sind Ursache, vereinbarter Leistungszweck, Leistungsart und die gesetzlichen Regeln über die Verteilung des Risikos.
12.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über behördliche Verbote, außergewöhnliche Ereignisse oder sonstige Hindernisse. Beide Parteien prüfen zumutbare Möglichkeiten einer angepassten Durchführung. Eine Umbuchung auf eine andere Veranstaltung oder einen Ersatztermin und die damit verbundenen Kosten bedürfen einer Vereinbarung.
12.3 Bei vorübergehenden Hindernissen wird berücksichtigt, ob die Leistung zum vereinbarten Veranstaltungszweck noch sinnvoll erbracht werden kann. Eine Terminverlängerung über einen wesentlichen Veranstaltungstermin hinaus wird dem Kunden nicht einseitig auferlegt.
12.4 Ist die Leistung unmöglich geworden oder kann eine Mietleistung nicht vertragsgemäß genutzt werden, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über Unmöglichkeit, Werklohn und Mietzinsentfall oder -minderung. Für Zahlungen auf nicht mehr geschuldete Leistungen besteht eine Rückzahlungspflicht. Bereits erbrachte Leistungen werden nur insoweit verrechnet, wie dafür ein rechtlicher Entgeltanspruch besteht. Ersparnisse und anderweitige Verwertung sind nach den gesetzlichen Regeln anzurechnen.

13. Haftung und Versicherung

13.1 EECS haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, auch für gesetzlich zurechenbares Verhalten eingesetzter Mitarbeiter und Subunternehmer. Diese AGB begrenzen die Haftung nicht auf eine Versicherungssumme oder den Auftragswert und enthalten keinen pauschalen Ausschluss bestimmter Verschuldensgrade oder Schadensarten.
13.2 Ein Mitverschulden und die gesetzlichen Pflichten zur Schadensminderung sind zu berücksichtigen. Eine Meldung soll so rechtzeitig erfolgen, dass zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung eines Schadens möglich bleiben. Zwingende Ansprüche, insbesondere aus dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
13.3 Eine Versicherung von Waren, Exponaten oder sonstigen Gegenständen des Kunden durch EECS ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Dies beschränkt eine gesetzliche Haftung von EECS für Schäden an solchen Gegenständen nicht. Versicherungsleistungen sind bei der Schadensabrechnung nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.

14. Gesondert vereinbarte Lagerung

14.1 Die Aufbewahrung von kundeneigenen Druckprodukten, Bauteilen oder sonstigen Gegenständen nach der Veranstaltung wird gesondert nach Gegenständen, Dauer, Vergütung und Rückgabe geregelt. Eine kostenpflichtige Dauerlagerung entsteht nicht allein dadurch, dass Gegenstände nach einer Veranstaltung zurückbleiben.
14.2 Bei Übernahme werden die Gegenstände und ihr erkennbarer Zustand dokumentiert. EECS lagert übernommene Gegenstände mit der vertraglich und gesetzlich gebotenen Sorgfalt. Abweichende Anforderungen, insbesondere an Klima, Verpackung, Versicherung oder laufende Wartung, werden vor Übernahme abgestimmt.
14.3 Nach Ende der Lagervereinbarung stimmen die Parteien Abholung oder Versand ab. Bei nicht abgeholten Gegenständen fordert EECS den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung auf. Weitere Aufbewahrungskosten können nur nach Vereinbarung oder den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Diese AGB berechtigen EECS nicht zur eigenmächtigen Entsorgung oder Verwertung von Kundeneigentum.

15. Entwürfe, Nutzungsrechte und Referenzen

15.1 Rechte an von EECS geschaffenen oder rechtmäßig lizenzierten Entwürfen, Plänen, Visualisierungen und sonstigen geschützten Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bereits bestehende Rechte des Kunden an Logos, Inhalten und Unterlagen bleiben beim Kunden.
15.2 Der Kunde erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Während der vereinbarten Durchführung sind diese nicht allein wegen noch nicht fälliger Vergütungsanteile eingeschränkt. Die Weitergabe an den Veranstalter, Behörden und für Prüfung oder Durchführung notwendige Beteiligte ist im erforderlichen Umfang gestattet; Empfänger sind auf bestehende Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen.
15.3 Eine Nachfertigung durch andere Standbauer oder eine Verwendung des Entwurfs für weitere Projekte ist nur erlaubt, soweit dies vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst ist oder die erforderlichen Rechte gesondert eingeräumt wurden. Bei verkauften Gegenständen darf die vertraglich vorausgesetzte Nutzung durch diese Bestimmung nicht vereitelt werden. Ein Anspruch auf offene CAD- oder sonstige bearbeitbare Quelldateien besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
15.4 Eine Veröffentlichung des Kundennamens, Kundenlogos oder von Aufnahmen des Kundenstands als EECS-Referenz wird gesondert vereinbart. Diese AGB enthalten keine pauschale Werbe- oder Newslettereinwilligung. Rechte abgebildeter Personen und Rechte Dritter sind unabhängig davon zu beachten.

16. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

16.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich. Eine Weitergabe ist nur im erforderlichen Umfang an zur Durchführung eingesetzte und entsprechend verpflichtete Personen oder aufgrund gesetzlicher Pflichten zulässig. Öffentlich bekannte oder unabhängig rechtmäßig erlangte Informationen sind ausgenommen.
16.2 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. EECS stellt die erforderlichen Datenschutzinformationen gesondert bereit. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzerklärung und begründen keine Einwilligung in Werbung oder Website-Tracking. Ist für eine Leistung eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung erforderlich, wird sie gesondert abgeschlossen.

17. Recht und Gerichtsstand

17.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare Vorschriften und öffentlich-rechtliche Anforderungen am jeweiligen Leistungsort bleiben unberührt.
17.2 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, Österreich, vereinbart. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Vereinbarung gilt nur bei Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Formerfordernisse.

18. Teilunwirksamkeit

18.1 Ist eine Bestimmung unwirksam, richtet sich deren Ersatz nach den gesetzlichen Regeln. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die für EECS wirtschaftlich günstigste noch zulässige Regel ersetzt. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen, soweit dies rechtlich möglich ist.

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